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Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen – SchHaltHygV

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(1) 1Bei

1.
gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall,
2.
gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
3.
gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall,
4.
Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie
5.
erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung
hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen.
2Dabei ist immer auch auf Schweinepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen.
3In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersuchen.

(2) Gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25