print

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen – SchHaltHygV

arrow_left arrow_right

1Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten.
2Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.

Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25