print

Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen – SachvPrüfV

arrow_left

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25