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Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen – SachvPrüfV

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Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)

Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25