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Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen – SachvPrüfV

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(1) 1Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:

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2„Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
3Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens.“

(2) 1Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen.
2§ 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
3Der Sachverständige hat über Feststellungen und Tatsachen der in § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs beschriebenen Art unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25