Sachbezugsverordnung 1994 – SachBezV 1994

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1Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
2.
1Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen
für die Wohnung 133,40 DM,
für Heizung 39,50 DM,
für Beleuchtung 2,70 DM,
für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.

Neugefasst durch Bek. v. 18.12.1984 I 1642,
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.1993 I 2171
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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