Sachbezugsverordnung 1994 – SachBezV 1994

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(1) 1Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 610,- DM festgesetzt.
2Für die Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen.
3Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und Auszubildende vermindert sich der Wert nach Satz 1 um 15 vom Hundert.

(2) 1Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen:

für die Wohnung 34 vom Hundert,
für Heizung 10 vom Hundert,
für Beleuchtung 2 vom Hundert,
für Frühstück 12 vom Hundert,
für Mittagessen 21 vom Hundert,
für Abendessen 21 vom Hundert
des Wertes nach Absatz 1.

(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung, Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ergebende Wert

bei Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,
bei Belegung mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,
bei Belegung mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.

(4) 1Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte

für den Ehegatten um 80 vom Hundert,
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 vom Hundert
und  
für jedes Kind über 6 Jahre um 40 vom Hundert.

Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Lebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs maßgebend. 2Sind beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind die Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(5) 1Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
2Satz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird.
3Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten.
4Für Beleuchtung sind 2 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1 anzusetzen.

(6) 1Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat ist zunächst der Wert des jeweiligen Sachbezugs für einen Tag zu ermitteln; dabei sind die Prozentsätze der Absätze 2 bis 4 auf den Tageswert nach Absatz 1 anzuwenden.
2Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt.
3Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden Werte sind nach dem letzten Berechnungsschritt auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.
4Bei Mahlzeiten nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist der Tageswert auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.

Neugefasst durch Bek. v. 18.12.1984 I 1642,
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.1993 I 2171
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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