Sachbezugsverordnung 1994 – SachBezV 1994

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1Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
2Wird ausschließlich die Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Endpreis am Abgabeort dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 18.12.1984 I 1642,
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.1993 I 2171
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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