Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) 1Zur Herstellung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist die Südumfahrung Stendal als Teil der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde im Abschnitt von km 99,95 bis km 113,00 + 155 einschließlich der für den Betrieb dieses Verkehrsweges notwendigen Anlagen als Bundeseisenbahnanlage, Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, zu bauen.
2Der Bau erfolgt nach dem Plan, der diesem Gesetz als Anlagen 1 bis 12 beigefügt ist.
(2) 1Durch dieses Gesetz ist die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
2Weitere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen sind nicht erforderlich.
3Mit diesem Gesetz werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn als Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge der Planung zu ändern, soweit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung des Vorhabens nach den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat dabei eine Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen.
(2) Die nach dem Bundesbahngesetz für Planfeststellungen zuständige Behörde hat zusätzliche Regelungen zu treffen,
(3) 1Über die Gültigkeit der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit.
2Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
(1) Die Enteignung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland - Sondervermögen Deutsche Reichsbahn - ist zulässig, soweit sie zur Ausführung des Planes nach den §§ 1 und 2 notwendig ist.
(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) § 4 dieses Gesetzes gilt.
(3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs.
(4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs entsprechend.
(1) 1Weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für das Vorhaben benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde die Deutsche Reichsbahn auf Antrag in den Besitz einzuweisen.
2Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
2Hierzu sind die Deutsche Reichsbahn und die Betroffenen zu laden.
3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) 1Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist der Deutschen Reichsbahn und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und die Deutsche Reichsbahn Besitzer.
5Die Deutsche Reichsbahn darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Vorhaben durchführung und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
6Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist sofort vollziehbar.
(5) 1Die Deutsche Reichsbahn hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
1Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den Fällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen.
2§ 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fundstelle: Anlagebände I bis III zum BGBl. I Nr. 62 vom 30.11.1993 )