(1) 1Weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für das Vorhaben benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde die Deutsche Reichsbahn auf Antrag in den Besitz einzuweisen.
2Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
2Hierzu sind die Deutsche Reichsbahn und die Betroffenen zu laden.
3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) 1Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist der Deutschen Reichsbahn und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und die Deutsche Reichsbahn Besitzer.
5Die Deutsche Reichsbahn darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Vorhaben durchführung und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
6Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist sofort vollziehbar.
(5) 1Die Deutsche Reichsbahn hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.