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Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde – SüdumfStG

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1Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den Fällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen.
2§ 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25