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Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen – RohrFLtgV

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Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.

Zuletzt geändert durch Art. 224 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25