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Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz – RiRegDG

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

Neugefasst durch Bek. v. 22.6.2004 I 1280;
zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26