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Gesetz über die Verwendung der zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten – RiRegDG

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(1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

Neugefasst durch Bek. v. 22.6.2004 I 1280;
zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25