print

Gesetz über die Verwendung der zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten – RiRegDG

arrow_left arrow_right

1Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
2Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des Rindes fällt.
3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
4Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 22.6.2004 I 1280;
zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 20.11.2019 I 1626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25