(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobakteriaceae.
(2) 1Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier vor:
2
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
1Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter von weniger als sechs Monaten gehalten werden, gelten folgende Vorschriften:
2
(1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit zur Seuchenbekämpfung erforderlich, auch der sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an.
(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbestand ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist, der mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vorliegt.
(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen sind im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen mindestens zweimal von allen Rindern und sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tieren Kotproben zu untersuchen, und zwar
(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Blut-, Milch- und Harnproben von Rindern oder sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie Proben aus dem engeren Lebensraum der Rinder, insbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwasserproben, entnommen werden.
(5) Tiere, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen nach Absatz 3 nicht als Ausscheider von Salmonellen ermittelt worden sind, können bis zur Abschlußuntersuchung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b von weiteren Untersuchungen freigestellt werden.
(1) 1Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unterliegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
2
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen für das Verbringen von Rindern zur Schlachtung oder das Verbringen von Rindern, die sich auf Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten Untersuchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen erwiesen haben.
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.
(1) 1Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, aus dem Bestand oder von ihren Standplätzen, sind ihre Ställe und sonstigen Standorte, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge sowie verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
2Futter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschädlich zu beseitigen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung der Salmonellen gewährleistet ist, unterworfen werden.
(2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in denen sich Rinder befinden oder befunden haben, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, ist nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes an einen für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, mit einer ausreichenden Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde zu bedecken und mindestens für die Dauer von drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus diesen Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Salmonellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn
(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersuchung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig