1Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter von weniger als sechs Monaten gehalten werden, gelten folgende Vorschriften:
- 1.
Der Betriebsinhaber darf in den Bestand nur Kälber im Alter von mehr als einer Woche einstellen. 1Er hat frei werdende Boxen, Buchten oder getrennte Abteilungen des Stalles oder nach Entfernung aller Kälber den gesamten Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und dort eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen.
- 2.
1Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen, dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem beamteten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
2Er hat in das Kontrollbuch unverzüglich einzutragen:- a)
alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe- aa)
der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmarken-Nummer der Tiere und des Datums ihrer Anlieferung;
- bb)
der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und des Empfängers der Tiere sowie des Datums ihrer Abgabe;
- cc)
der Anzahl und des Datums der Todesfälle;
- b)
jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arzneimitteleinsatz mit Datum und Befund.
- 3.
1Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfizierbarem Schuhzeug und betriebseigener Schutzkleidung betreten.
2Nach Verlassen des Stalles haben sie die Schutzkleidung abzulegen sowie diese, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und das Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren.
3Der Betriebsinhaber hat die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch zu verbrennen oder auf sonstige Weise unschädlich zu beseitigen.