(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Salmonellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) 1Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn
(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersuchung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich.