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Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder – RindSalmV

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Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.

Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1991 I 2118;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2014 I 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25