Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
1.
einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
2.
einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.12.2025 I Nr. 381