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Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung – RheinSchPersEV

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Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1.
einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
2.
einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26