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Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung – RheinSchPersEV

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1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person ein Behördenpatent, das vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist.
2Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26