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Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung – RheinSchPersEV

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(1) Tauglichkeitsnachweise im Sinne von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung müssen von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zugelassen worden ist, ausgestellt sein.

(2) Dem Nachweis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.

Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 V v. 17.12.2024 II Nr. 508 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25