Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
Ersetzt V 806-21-13-2 v. 28.12.1982, 1983 I 3 (RevierjMeistPrV)