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(1) 1Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 2
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 16.