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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin – RevierjagdMeisterPrV

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(1) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.

Ersetzt V 806-21-13-2 v. 28.12.1982, 1983 I 3 (RevierjMeistPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25