(1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(2) 1Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können sein:
2
(3) 1Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen.
2Enteignungsbegünstigte sind:
3
(4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden Regelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln.
(1) 1Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates.
2Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
3
(2) 1Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über.
2Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungsgegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen, erlöschen.
3Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung.
4Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 4. Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
(3) § 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
(4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den Übergang der Anteile unberührt.
(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen als Enteignungsbehörde.
(2) 1Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung).
2Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Die Enteignungsbehörde kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank sowie der Finanzmarktstabilisierungsanstalt Stellungnahmen zu der beabsichtigten Enteignung anfordern, insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der Enteignung nach § 1 vorliegen.
(4) 1Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme.
2Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.
(1) 1Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten.
2Eine Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.
2Die Zahlung erfolgt durch den Fonds.
3In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 erfordert eine Enteignung die vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung, insbesondere zu der Verpflichtung aus Satz 1.
(3) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes.
2Werden Anteile an oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens.
3Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(4) 1Sind Enteignungsgegenstände zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen, so gilt für die Ermittlung des Verkehrswertes Folgendes:
2
(5) 1Die Entschädigung ist durch einmalige Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.
2Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangszeitpunkt fällt, fällig.
3Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(6) Entschädigungsbeträge sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeitpunkt an zu verzinsen.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 2.
(2) 1Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein, innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung stellen.
2Er ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten.
3Die Entscheidung soll binnen vier Wochen nach Antragstellung ergehen.
(3) 1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag durch Urteil, oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss.
2Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsverordnung rechtswidrig ist, so erklärt es sie mit allgemeiner Verbindlichkeit für unwirksam.
3Die Entscheidungsformel ist vom Antragsgegner innerhalb von drei Werktagen nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
(4) 1Eine Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt.
2Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der Enteignungsgegenstände waren, und deren Rechtsnachfolger können binnen eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 4 gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechender Antrag ist an den Enteignungsbegünstigten zu richten.
3Der Enteignungsbegünstigte kann von den in Satz 2 bezeichneten Personen die Rücknahme der Enteignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach § 4 gewährten Entschädigung verlangen.
(5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach Absatz 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn kein Antrag nach Absatz 1 innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellt wurde oder ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellter Antrag von dem Bundesverwaltungsgericht abgelehnt wurde.
(6) 1Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies dringend geboten ist, um schwere und unzumutbare Nachteile abzuwehren, die nach einer Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht beseitigt werden können.
2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 2 zu stellen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Der Enteignungsbegünstigte darf innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung keine Maßnahmen ergreifen, die zu Nachteilen im Sinne des Satzes 1 führen können.
4Eine einstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt.
(7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der nach § 4 zu gewährenden Entschädigung.
(1) 1Eine Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden.
2Die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden.
(2) 1Unternehmen, deren Anteile nach diesem Gesetz enteignet wurden, sind unverzüglich wieder zu privatisieren, sobald das Unternehmen nachhaltig stabilisiert worden ist.
2Dies kann insbesondere durch eine Veräußerung von Anteilen, eine Kapitalerhöhung oder in sonstiger Weise erfolgen.
3Den Anteilsinhabern, deren Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf bevorzugten Erwerb eingeräumt werden.
(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 kann der Enteignungsbegünstigte auf ihn übergegangene Enteignungsgegenstände jederzeit veräußern oder nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Ausgabe neuer Anteile des Unternehmens herbeiführen, wenn dies der nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens dient.
2Aus der Veräußerung erzielte Einnahmen fließen dem Fonds zu.
(4) 1Die nachhaltige Stabilisierung des Unternehmens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren.
2Eine erste Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Enteignung durchzuführen.
3Weitere Evaluierungen sind sodann jährlich durchzuführen.
4Über das Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes durch das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.
(1) 1Das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden.
2§ 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren.
2Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über