(1) 1Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten.
2Eine Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.
2Die Zahlung erfolgt durch den Fonds.
3In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 erfordert eine Enteignung die vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung, insbesondere zu der Verpflichtung aus Satz 1.
(3) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes.
2Werden Anteile an oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens.
3Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(4) 1Sind Enteignungsgegenstände zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen, so gilt für die Ermittlung des Verkehrswertes Folgendes:
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(5) 1Die Entschädigung ist durch einmalige Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.
2Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangszeitpunkt fällt, fällig.
3Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(6) Entschädigungsbeträge sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeitpunkt an zu verzinsen.