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Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes – RettungsG

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(1) 1Das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden.
2§ 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren.
2Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25