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Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes – RettungsG

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Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
das Enteignungsverfahren nach § 3,
2.
die Entschädigung nach § 4,
3.
sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25