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Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus – ReblV

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(1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25