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Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus – ReblV

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(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.

(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25