Auf Grund des § 42 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) wird verordnet:
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,
(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.
(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.
(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.
(2) 1Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die
(3) Die zuständige Behörde kann
(1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
Unberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3 Abs. 3 und § 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.