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Reblausverordnung – ReblV

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Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26