print

Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder – RDeckInfV

arrow_left arrow_right

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
2.
entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder
5.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3512;
geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2014 I 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25