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Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder – RDeckInfV

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Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.

Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3512;
geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2014 I 388
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26