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Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder – RDeckInfV

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1Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend.
2Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3512;
geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2014 I 388
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25