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Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer – RAVPV

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(1) 1Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten.
2Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:
3

1.
Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;
2.
Vorname;
3.
Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;
4.
Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;
5.
Berufsbezeichnung;
6.
Fachanwaltsbezeichnung;
7.
Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.

(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25