print

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV

arrow_left arrow_right

1Die Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis erfolgt über eine Suchfunktion.
2§ 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch eine Suche nach der Kammerzugehörigkeit zu ermöglichen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26