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Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer – RAVPV

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1Die Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis erfolgt über eine Suchfunktion.
2§ 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch eine Suche nach der Kammerzugehörigkeit zu ermöglichen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25