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Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer – RAVPV

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1Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht.
2Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25