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Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen – PublG

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25