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Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen – PublG

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1Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er

1.
nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder
2.
von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind.
Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind.
2§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25