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Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – PsychPbG

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Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bei dem für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Gericht geltend gemacht wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26