print

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – PsychPbG

arrow_left

Die Länder können abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 31. Juli 2017 bestimmen, dass Personen, die bereits eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet haben, psychosoziale Prozessbegleitung vornehmen können.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25