print

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – PsychPbG

arrow_left arrow_right

Die Länder bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden, welche weiteren Anforderungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu stellen sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26