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Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – PsychPbG

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1Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert.
2Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung beschließt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26