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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG – PostAZV

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(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche.
2Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei.
3Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit – ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.8.2024 I Nr. 276
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25