(1) 1Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen.
2Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:
(2) 1Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen.
2In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen.
3§ 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend.
4Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum vorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten.
5Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten , der Durchführung der Freistellungsphasen sowie zur Abgelung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG.
2Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.