(1) 1Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen.
2Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der in der Arbeitszeitverordnung festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit betragen.
3Die in der Arbeitszeitverordnung festgelegten täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten bleiben unberührt.
4Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten auszugleichen.
5Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.
(2) 1Für Beamtinnen und Beamte, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeit verrichten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass