(+++ Textnachweis ab: 2.10.2001 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dem in Bern am 27. April 1999 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) wird zugestimmt.
(2) 1Folgenden in Bern am 8. Juli 1999 unterzeichneten völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:
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(3) Die Verträge werden nachstehend veröffentlicht.
1Es werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen nach folgenden Artikeln des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Kraft zu setzen:
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Die Aufgaben nach Artikel 37 Abs. 3 und Artikel 39 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit nehmen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen wahr, sofern nicht besondere landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen bestehen.
In den Fällen des Artikels 38 Abs. 1 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit ist die Vollstreckung unzulässig.
Auf die Exequaturentscheidung nach Artikel 39 Abs. 3 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit finden die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung, soweit der Vertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen der Vertrag gemäß Artikel 1 Abs. 1 nach seinem Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 teilweise sowie nach Satz 5 im Übrigen in Kraft tritt, sowie die Tage, an denen die Verträge gemäß Artikel 1 Abs. 2 nach ihrem jeweiligen Artikel 3 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.