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Gesetz zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte – PolZusuaVtrCHEG

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Die Aufgaben nach Artikel 37 Abs. 3 und Artikel 39 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit nehmen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen wahr, sofern nicht besondere landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen bestehen.

Zuletzt geändert durch Art. 179 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25